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Recht auf Rehabilitation bedeutet...

Grundsätzlich hat jeder, der sozialversichert ist, das Recht auf eine Rehabilitation. Also, auf die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit. In der medizinischen Rehabilitation soll Ihr ursprünglicher Gesundheitszustand mit der vollen Leistungsfähigkeit Ihrerseits bestmöglich wiederhergestellt werden - für Ihr persönliches und gesellschaftliches sowie auch Ihr berufliches (Teilhabe-) Leben.

 1. Teilhabegefährdung

Die Erwerbsfähigkeit ist erheblich gefährdet, wenn ohne die Leistungen zur Teilhabe innerhalb von 3 drei Jahren mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit zu rechnen oder die Leistungsfähigkeit bereits erheblich eingeschränkt ist (länger als 6 Monate). Hier geht es also konkret um die bereits bestehenden oder absehbaren Auswirkungen Ihrer Erkrankung bzw. auf Ihre Arbeitsfähigkeit, z. B.: Krankheitsstand, Fehlzeiten, Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz.

2. Rehabilitations-Kriterien

    a. Rehabilitations-Bedarf

    Der Rehabilitationsbedarf umfasst nicht „nur“ das Vorliegen der Krankheit, sondern auch
    die anhaltenden funktionalen Einschränkungen, die Ihnen dadurch verursacht werden.
    Hierzu kann z. B. im Befundbericht auch dargestellt werden, welche ambulanten
    Therapiemaßnahmen bereits mit welchem Erfolg angewendet wurden und ob Ihre
    Arbeitsfähigkeit bedroht ist.

    b. Rehabilitations-Fähigkeit 

    Hier geht es um Ihre körperliche und psychische Verfassung:
    Verkraften Sie die Teilnahme an einem täglichen mehrstündigen
    Rehabilitationsprogramm?
    Sind Sie reisefähig?

    c. Rehabilitations-Prognose

     Dies betrifft vor allem die Erfolgsaussichten der Rehabilitation mit Blick auf Ihre
     Erwerbstätigkeit innerhalb der nächsten Monate nach der Rehabilitation.

3. Rehabilitations-Antrag

Eine Medizinische Rehabilitation müssen Sie in jedem Fall bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger oder ggf. bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Hierzu müssen Sie eine Reihe von Formularen selbst ausfüllen und Ihr Arzt oder Psychologischer Psychotherapeut muss ebenfalls einen „Ärztlichen Befundbericht“ auf einem Formular erstellen (handelt es sich bei Ihnen um eine Abhängigkeitserkrankung, sollte auch Ihre Suchtberatungsstelle einen Sozialbericht ergänzen). Die notwendigen Antragsformulare finden Sie als Download auf diesen Seiten!

 4. Wahl der Rehabilitations-Klinik

Das Sozialgesetzbuch IX sieht in § 9 vor, dass der Rehabilitationsträger (im Regelfall die Renten- oder ggf. die Krankenversicherung) berechtigten Wünschen bzgl. der Klinikwahl von Patienten entsprechen muss (z. B. bezugnehmend auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse). Dies bedeutet letztlich, dass Sie sich eine geeignete Rehabilitationsklinik aussuchen dürfen, wenn diese über einen Versorgungsvertrag mit den Sozialversicherungen verfügt (z. B. nach § 111 SGB V mit den gesetzlichen Krankenkassen), die Klinik nachweislich für die Behandlung Ihrer Erkrankung geeignet ist und diese von einer unabhängigen Stelle nach anerkannten Qualitätsstandards überprüft und zertifiziert ist. Alle salus kliniken entsprechen diesen Anforderungen und können als Wunschklinik genannt werden! Sie haben ein Recht auf Rehabilitation, wenn diese medizinisch angezeigt ist. Eine Rehabilitation kann jedoch nicht einfach vom Arzt verordnet werden. Stattdessen belegen Sie und Ihr Arzt im Antrag gemeinsam die Notwendigkeit der Rehabilitation und beantragen dann bei Ihrem zuständigen Leistungsträger (meist Rentenversicherung oder Krankenkassen) die Übernahme der entstehenden Kosten. Dieser Prozess kann einige Wochen in Anspruch nehmen und am Ende wird Ihr Antrag angenommen oder abgelehnt. Bei einer Ablehnung lohnt sich ein Blick in die Begründung, da Sie auch ein Recht auf einen Widerspruch gegen den Bescheid haben.

 

 Wir empfehlen Ihnen dringend, die Beantragung Ihrer Rehabilitation ausführlich mit Ihren Arzt/Psychologischen Psychotherapeuten (und im Falle einer Abhängigkeitserkrankung Ihrer Suchtberatungsstelle) zu besprechen und die notwendigen Angaben miteinander abzustimmen!